Arbeitgeber haben die gesetzliche Verpflichtung einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, der die Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährdet. Wird die gesetzliche Vorschrift nicht erfüllt, können im Schaden- oder Prüfungsfall haftungs- und strafrechtliche Folgen entstehen. Zu diesem Thema habe ich bereits vor einiger Zeit ein Beitrag im „AWA-Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker“ geschrieben. Nicht nur im Hinblick auf die starke psychische Belastung aufgrund der Corona-Pandemie gewinnt das Thema an Bedeutung, denn bereits vor der Corona-Pandemie lagen die Krankmeldungen aufgrund der psychischen Beschwerden bei PTAs über dem Durchschnitt aller Branchen.
In einer kürzlich gestarteten Beitragsreihe im „AWA“, stelle ich schrittweise das Betriebliche Gesundheitsmanagement vor und werde mich in Kürze ausführlich dem Thema der Diagnostik der psychischen Belastung bei Apothekenmitarbeiter widmen.
„Psychische Belastung in der Apotheke (Tei1 1): Beurteilung der Gefährdung“. AWA 19/2017, S. 12-13.
Im Beitrag lesen Sie unter anderen über das Arbeitsschutzgesetz, über die Aspekte der Gefährdung, aber auch darüber wer Sie bei der verpflichtenden Beurteilung professionell unterstützen kann.
§ 5 Arbeitsschutzgesetz
Seit Oktober 2013 besteht nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes für jeden Unternehmer die gesetzliche Verpflichtung eine psychische Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchzuführen und diese zu dokumentieren. Psychische Belastung ist nach der Norm EN ISO 10075 „die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“. Das Ziel der psychischen Gefährdungsbeurteilung ist die Erfassung der Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz, denen der Beschäftigte in einem Unternehmen an einem Arbeitsplatz ausgesetzt ist und nicht die Beurteilung des Mitarbeiters hinsichtlich des Umgangs mit den Belastungen. Dabei ist es unerheblich, wie viele Mitarbeiter in einem Unternehmen beschäftigt sind. Die Einhaltung der Vorschriften ist auf der einen Seite bedeutsam, um menschengerechte Arbeitsbedingungen herzustellen und auf der anderen Seite, um betriebswirtschaftliche Vorteile zu schöpfen: Eine Reduktion der Unfälle und der berufsbedingten Erkrankungen kann die Fehlzeiten im Unternehmen und somit auch die gesamtgesellschaftlichen Kosten für Gesundheitsaufwendungen senken.
Aspekte der Beurteilung
Psychische Gefährdung kann unterschiedliche Ursprünge haben. Die Ermittlung der Gefährdung sollte deshalb auf vier relevanten Feldern erfolgen: Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Umgebung, Arbeitsumgebung s. Grafik unten.
Wertvolle Auskunft für den Arbeitgeber
Gesunde und zufriedene Mitarbeiter sind die tragende Säule des Unternehmens, die auf den nachhaltigen und zukunftsorientierten Erfolg einen entscheidenden Einfluss ausübt. Die Ergebnisse der psychischen Gefährdungsbeurteilung bieten deshalb dem Arbeitgeber eine wichtige Auskunft über die Zufriedenheit der Mitarbeiter mit dem Arbeitsplatz und decken im Bedarfsfall die Schwachpunkte auf, die behoben werden müssten, um die Attraktivität des Arbeitsplatzes zu verbessern: Je attraktiver der Arbeitsplatz, desto besser sind die Aussichten gute Mitarbeiter zu behalten und weitere Mitarbeiter mit hohem Entwicklungspotential, frischen Ideen und Engagement zu gewinnen.
Beim Interesse am Thema nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf.
Tatiana Dikta
tatiana.dikta@gmail.com


Vollständiger Fachbeitrag inkl. Quellenangaben:
„Psychische Belastung in der Apotheke (Tei1 1): Beurteilung der Gefährdung“. AWA-Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker, 19/2017, S. 12-13. www.dav-awa.de
Bildquelle: Tatiana Dikta